In der Unternehmenspraxis ist es nicht unüblich, dass der Gesellschafter seiner Gesellschaft zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ein Darlehen gewährt. Solche Gesellschafterdarlehen beinhalten oftmals eine sogenannte qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung. Durch diese soll vermieden werden, dass eben dieses Gesellschafterdarlehen zur Begründung der Insolvenzreife im Sinne der §§ 17 ff. InsO führt.
Im Hinblick auf die Rangrücktrittserklärung des Darlehensgebers, der oftmals der Gesellschafter / Finanzierer des Unternehmens ist, stellt sich die Frage, ob diese ausreichend ist, um den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen, oder, ob es nicht zusätzlich einer Stundung der Darlehensforderung durch den Gesellschafter bedarf.