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Bewältigung der augenblicklichen Krise:

Was Unternehmer und Unternehmen jetzt wissen müssen

In Deutschland ist die Zahl der Insolvenzanmeldungen von Unternehmen im Jahr 2022 erstmals seit der Finanzkrise 2009 wieder gestiegen. Im Vergleich zu 2021 sind zum Jahresende 2022 die Insolvenzen von Unternehmen mit rund 14.700 Meldungen um rund 4% angestiegen. Dieser Trend setzt sich in 2023 fort und beschleunigt sich noch. Nicht zuletzt haben die Hilfspakte der Bundesregierung in Milliardenhöhe während der Pandemie für einen erheblichen Rückgang der Insolvenzzahlen gesorgt. Mit dem Auslaufen der staatlichen Maßnahmen steigen nun auch wieder die Insolvenzanmeldungen. Viele Unternehmen müssen sich gleich mehreren Krisen gleichzeitig stellen. Insbesondere der anhaltenden Ukraine-Krieg mit erheblichen Lieferengpässen, Kostenexplosionen auf der Einkaufsseite, hohen Energiekosten, stark steigenden Personalkosten, der hohen Inflation etc. führt zu drastischen Umsatzausfällen oder Ergebnisverschlechterungen. Hinzu kommt der starke Zinsanstieg mit der Folge deutlich höherer Finanzierungskosten oder Finanzierungslücken. Damit gestaltet sich die Unternehmensplanung aufgrund imponderabler Risiken und deren Auswirkungen schwierig, denn gesammelte Erfahrungen aus der Vergangenheit lassen sich situationsbedingt meist nicht in die Zukunft übertragen. Viele Unternehmen befinden sich daher seit geraumer Zeit im Krisenmodus, ein Ende scheint derzeit nicht in Sicht.

Hier stellt sich die Frage:

Wie komme ich als Geschäftsführer/Vorstand oder Unternehmer heil aus der Krise?

Die Bundesregierung und die Landesregierung Nordrhein-Westfalen sowie die anderen Landesregierungen haben in den Jahren 2020 und 2021 mehrere gesetzliche Hilfspakete mit einer Vielzahl von wirtschaftlichen Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Krise für Unternehmen und Selbstständige abzumildern. Diese Hilfsmaßnahmen sind ausgelaufen!

Wir erläutern nachfolgend die bestehenden Möglichkeiten und Hilfsmaßnahmen und sich hieraus ergebende Fragestellungen:

1. Liquidität sichern – staatliche Unterstützung

Werden bei einer sich abzeichnenden Krisenentwicklung keine geeigneten Gegenmaßnahmen ergriffen, entwickelt die Unternehmenskrise eine eigene Dynamik, welche nicht selten in der existenzbedrohenden Liquiditätskrise mündet. Hat die Krise einmal an Fahrt aufgenommen gestaltet sich der Versuch diese aus eigener Kraft zu bewältigen zunehmend schwierig, denn die fortschreitende Krisenlage zehrt an der Liquidität des Unternehmens: Fällige Verbindlichkeiten häufen sich, Lieferanten verlangen Vorkasse, regelmäßig gehen Mahnungen ein. Die drohende Zahlungsunfähigkeit zwingt das Unternehmen in einen geschäftseinschränkenden Überlebensmodus, in dem Handlungsoptionen zunehmend schwinden.

Daher ist die oberste Priorität: Liquidität, Liquidität und nochmals Liquidität!

Liquidität kann durch neue (Sanierungs-) Kredite, Factoring, sale and lease back, sale an buy back oder asset based credit schnell beschafft werden. Wir analysieren die Situation, bereiten die nötigen Unterlagen auf und vermitteln die entsprechenden Kontakte zu unseren Kooperationspartnern, um Liquidität zu beschaffen!

Die von der Bundesregierung aufgestellten Hilfsprogramme zur Unterstützung während der Corona Pandemie sind weitestgehend ausgelaufen. Jedoch stehen weiter Hilfskredite der KFW zur Verfügung.

Die KfW gewährt verschiedene auf unternehmerische Bedürfnisse zugeschnittene Kredite, welche zum Teil Beihilfenelemente enthalten. Dabei stellt die KfW je nach Kreditart unterschiedliche Anforderungen an Unternehmen und prüft die Einhaltung der Kriterien umfassend.

Allen KFW Krediten liegt die Voraussetzung zugrunde, dass der Unternehmer eine Unternehmensplanung bestehend aus Bilanz-, G+V, Cash Flow (integrierte Unternehmensplanung) mit umfassenden Erläuterungen/Businessplan vorlegen muss.

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und Einführung der Unternehmensplanung mit unseren Experten.

Die KfW stellt die folgenden Programme zur Verfügung

KfW-Unternehmerkredit

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro beantragen werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe bei Krediten über 25 Mio. Euro.

Hierbei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.

Für große Unternehmen erfolgt eine Risikoübernahme bis 80% für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 %.


KFW Sonderprogramm

Der Krieg in der Ukraine und die gegen Russland verhangenen Sanktionen haben auch für die deutschen Unternehmen schwerwiegende Folgen. Im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2022 gewährt diese für Unternehmen, die vom Angriff Russlands auf die Ukraine oder den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus betroffen sind zwei verschiedene Kreditvarianten. Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission dürfen solche Kredite keinem Unternehmen gewährt werden, welches sich bereits am 31.12.2021 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befanden. Das Merkblatt soll Hinweise zur Anwendung der Kriterien eines Unternehmens in Schwierigkeiten geben und die Anforderungen erläutern, die die KfW an die Prüfung und Bestätigung stellt.

Die KfW stellt die folgenden Programme zur Verfügung (www.kfw.de):

  • KfW-Sonderprogramm UBR 2022 (Programm 079/089)
  • KfW-Sonderprogramm UBR 2022 – Konsortialfinanzierung (Programm 807)
  • ERP-Förderkredit KMU (Programm 366)
  • KfW-Förderkredit großer Mittelstand (Programm 376)

KfW-Sonderprogramm UBR 2022
Für Anschaffungen (Investitionen), laufende Kosten (Betriebsmittel) sowie Übernahmen und Beteiligungen können Unternehmen das KfW-Sonderprogramm 2022 beantragen. Der Kredit wird zu 90% durch die KfW abgesichert. Das erhöht die Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

  • Unternehmen, die mindestens zwei vollständige Jahresabschlüsse vorweisen können
  • 90% Risikoübernahme durch die KfW
  • die KfW verlangt von der Hausbank keine Risikoprüfung
  • max. Kreditbetrag: bis zu 100 Mio. Euro
    • der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf 15% des durchschnittlichen Umsatzes der letzten 3 Jahre oder
    • 50% der Energiekosten der letzten 12 Monate vor Antragstellung oder
    • 50% der Gesamtverschuldung oder 30% der Bilanzsumme (bei Krediten über 25 Mio. Euro)
  • bis zu 6 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
  • Voraussetzung: es darf während der Kreditlaufzeit kein Gewinn oder Dividende ausgeschüttet werden, mit Ausnahme marktüblicher Entnahmen für Geschäftsinhaber

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Sonderprogramm-UBR/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Sonderprogramm-UBR-(079-089)/

KfW-Sonderprogramm UBR 2022 – Konsortialfinanzierung

Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von Unternehmen, die von bestimmten Folgen des Ukraine-Krieges betroffen sind. Zu diesen Auswirkungen zählt beispielsweise:

  • ein Umsatzrückgang von mehr als 10% in den Märkten Ukraine, Russland und Belarus,
  • ein Produktionsausfall aufgrund geschlossene Produktionsstätten in diesen Ländern oder wegen fehlender Rohstoffe und Vorprodukte aus diesen Ländern sowie
  • ein um mindestens 3% gestiegener Energiekostenanteil am Umsatz 2021.

Der Kredit wird mit bis zu 80% des Risikos über die KfW abgesichert. Dies erhöht die Chance, eine individuell strukturierte und passgenaue Konsortialfinanzierung zu erhalten.

  • Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf
    • 15 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten 3 Jahre oder
    • 50% der Energiekosten der letzten 12 Monate vor Antragstellung
  • Grundsätzliche Kombinationsmöglichkeit mit anderen Fördermitteln

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Sonderprogramm-UBR/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Sonderprogramm-UBR-%E2%80%93-Konsortialkredit-(807)/#

ERP-Förderkredit KMU

Sie sind Einzelunternehmer*in, Gründer*in oder Nachfolger*in oder Ihr Unternehmen hat weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz? Dann können Sie für Anschaffungen (Investitionen), laufende Kosten (Betriebsmittel), Material- und Warenlager sowie Unternehmensgründung, -nachfolge und -beteiligung kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu 25 Mio. Euro beantragen. Die KfW übernimmt 50% des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht die Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

  • Bis zu 25 Mio. Euro für Investitionen
  • Bis zu 7,5 Mio. Euro für Betriebsmittel & Material- und Warenlager
  • 100% Finanzierung möglich
  • 36 Monate Zeit für die Auszahlung
  • 20 Jahre Zeit für die Rückzahlung, davon 3 Jahre tilgungsfrei
  • Besondere Zinskonditionen für Unternehmen, jünger als 5 Jahre und Vorhaben in Regionalfördergebieten
  • Grundsätzliche Kombinationsmöglichkeit mit anderen Fördermitteln


https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Gr%C3%BCndung-und-Nachfolge/F%C3%B6rderprodukte/ERP-F%C3%B6rderkredit-KMU-(365-366)/

KfW-Förderkredit großer Mittelstand (376)

Für Anschaffungen (Investitionen), laufende Kosten (Betriebsmittel), Material- und Warenlager sowie Unternehmensgründung, -nachfolge und - können Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und bis zu 500 Mio. Euro Jahresumsatz den KfW-Förderkredit i. H. v. maximal 25 Mio. Euro beantragen. Der Kredit wird zu 50% durch die KfW abgesichert. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

  • Bis zu 25 Mio. Euro für Investitionen
  • Bis zu 7,5 Mio. Euro für Betriebsmittel & Material- und Warenlager
  • 100% Finanzierung möglich
  • 12 Monate Zeit für die Auszahlung
  • Grundsätzliche Kombinationsmöglichkeit mit anderen Fördermitteln

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Gr%C3%BCndung-und-Nachfolge/F%C3%B6rderprodukte/KfW-F%C3%B6rderkredit-gro%C3%9Fer-Mittelstand-(375-376)/


Weitere Unterstützung für Unternehmen durch Bund und Länder:

KfW-Sonderprogramm für gemeinnützige Organisationen: www.kfw.de

Kreditbürgschaften der Bürgschaftsbank: www.bb-nrw.de

Bundesfinanzministerium: Entlastungspakt in der Energiekrise:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Entlastungen/schnelle-spuerbare-entlastungen.html

2. Beantragung von Kurzarbeitergeld

Ein wichtiges Instrument der Krisenbewältigung stellt die Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld dar, das sich schon in der Finanzkrise 2007 / 2008, wie auch in der Pandemie bewährt hat. Hat ein Unternehmen einen Arbeitsausfall zu verzeichnen und sollen betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Arbeitszeit kann von 100% auf 0 % (Kurzarbeitergeld Null) reduziert werden. Der Arbeitnehmer hat hierzu sein Einverständnis zu erklären. Ein Muster für die Einverständniserklärung stellen wir gerne zur Verfügung. Der Arbeitnehmer verliert ansonsten nämlich den entsprechenden Teil seines Lohnanspruchs. Als Nachteilsausgleich zahlt die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld (KUG).

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Bedingungen für das Kurzarbeitergeld gelockert. Einige dieser Regelungen fanden noch bis zum 30.06.2023 weiterhin Anwendung:

  • Für Betriebe reicht es weiterhin aus, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind.
  • In Betrieben, welche Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankung nutzen, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet
  • Seit dem 30.09.2022 gilt erneut: Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten.

Unbefristet gelten nachstehende Regelungen:

  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt maximal 12 Monate
  • Beschäftigte erhalten 60 % des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld
  • Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 % des Netto-Entgelts
  • Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld ergeben sich aus den §§ 95 ff. SGB III.

Das Antragsverfahren läuft über verschiedene Formblätter, welche weiterhin online oder auch schriftliche eingereicht werden können (Vordruck KUG 101 Anzeige über Arbeitsausfall; Vordruck KUG 107 Erstattung Kurzarbeitergeld; Vordruck KUG 108 Abrechnungsliste als Anlage zum Leistungsantrag).

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld. Bitte sprechen Sie uns an.

3. Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen

Mit Schreiben des BMF vom 05.10.2022 wurden die Finanzämter dazu angehalten, angesichts der anhaltenden Situation keine strengen Anforderungen an Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen und zeitnah über diese zu entscheiden. Als Maßnahmen stehen den Finanzämtern unter anderem der Verzicht auf Stundungszinsen, sowie der Vollstreckungsaufschub in Form der Stundung, einstweiligen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung. Die Finanzämter sollen hierbei den Ihnen zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum unter Betrachtung des Einzelfalles verantwortungsvoll ausschöpfen. Aufgrund der Corona-Pandemie bereits in Anspruch genommene Billigkeitsmaßnahmen sollen den Steuerpflichtigen dabei nicht zu Last gelegt werden.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Wie bereits im Schreiben des BMF vom 23.06.2022 verkündet, werden auch weiterhin die verlängerten Fristen für Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO) gewährt.

Home-Office-Pauschale

Infolge der Corona-Pandemie wurde durch die Homeoffice Pauschale auch für Steuerpflichtigen deren Arbeitszimmer nicht die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt ein Pauschalbetrag gewährt. Über die Werbungskosten kann eine Pauschale für bis zu 120 Tage geltend gemacht werden, um die Mehrbelastungen durch das Arbeiten zu Hause auszugleichen. Seit dem 01.01.2023 ist die zu den Werbungskosten anzusetzende Home-Office-Pauschalte entfristet. Der Abzugsbetrag wurde auf 6,00 € pro Tag für maximal 120 Home-Office Tage pro Jahr angehoben. Zudem beträgt der Höchstbetrag nunmehr 1.260 € pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG).

4. Erstellung einer Unternehmensplanung zur Ermittlung des Liquiditätsbedarfs

Zur Einschätzung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens und zur Feststellung des notwendigen Finanzierungsbedarfs / Kreditmittel, ist die Erstellung einer integrierten Unternehmensplanung, bestehend aus Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung- und Cash Flow Planung, erforderlich. Eine gut vorbereitete Unternehmensplanung mit der Darstellung der Planannahmen ist von entscheidender Bedeutung, um die Hausbanken von der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu überzeugen und den Kredit bewilligt zu erhalten.

Wir erstellen für Sie die Unternehmensplanung zusammen mit dem Unternehmer.

5. Vermeidung der Haftung für Geschäftsführer und Vorstände

Die Bundesregierung hatte aufgrund der Corona-Pandemie neben der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch die Haftungstatbestände für die Geschäftsführungsorgane eingeschränkt. Diese Erleichterungen sind ausgelaufen.

Hinzu kommt, dass das Gesetz zu Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), welches zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, als neue Rechtsnorm den § 15b InsO einführt. Dieser normiert die Ersatzpflicht der Geschäftsleitung für masseschädliche Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. In diesem Zuge wurde eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen zur Organhaftung in dem neuen § 15b InsO zusammengeführt und modifiziert.

Nach der Einführung des § 15b InsO bleibt es grundsätzlich dabei, dass die Geschäftsleitung nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten darf. Nun ist mit § 15b InsO gesetzlich geregelt, was der Maßstab eines ordentlichen Geschäftsgangs ist. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs dürfen die Geschäftsleiter Zahlungen auch nach Eintritt der Insolvenzreife ausführen, wenn sie der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen. Die neue Regelung vermindert also die Haftungsrisiken der Geschäftsleiter bei eingetretener Insolvenzreife, allerdings erhöht sie auch den Beratungsbedarf.

Darüber hinaus gilt es für Geschäftsführer zu beachten, dass sie persönlich haften für nicht abgeführte Steuern (§§ 34, 69 AO) und für Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 266a StGB). Die Bundesregierung hatte trotz der Corona Pandemie diese Verpflichtungen nicht ausgesetzt.

Geschäftsführer sollten damit auch zukünftig äußerste Vorsicht bei der Fortführung von insolvenzreifen Unternehmen walten und sich umfassend beraten lassen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchführung von Insolvenzreifeprüfungen sowie bei der Beratung zu Haftungsfragen.

6. Beratungsförderung des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährt mit seinem Förderprogramm „Förderung unternehmerischen Know-Hows“ auf Grundlage der Föderrichtlinie – Förderung von Unternehmensberatungen für KMU (Stand 14. Dezember 2022) Zuschüsse zu kostenpflichtigen Beratungsdienstleitungen durch Unternehmensberater. Innerhalb der Geltungsdauer vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2026 können maximal fünf in sich abgeschlossene Beratungen gefördert werden.

Die Höhe des Zuschusses wird durch die maximal förderfähigen Beratungskosten sowie dem Unternehmensstandort bestimmt, beträgt jedoch maximal 2.700 EUR , ein Teil der Beratungskosten muss demnach als Eigenanteil bestritten werden.

Das Förderprogramm richtet sich vor allem an:

  • Junge Unternehmen die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind
  • Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung
  • Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden (unabhängig vom Unternehmensalter)

Das Förderprogramm kann für die folgenden Beratungsschwerpunkte genutzt werden:

  • Allgemeine Beratungen: zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung
  • Spezielle Beratungen: von Unternehmen die von Frauen, Migranten oder anerkannter Behinderung geführt werden für die bessere betriebliche Integration
  • Unternehmenssicherungsberatung: von Unternehmen in Schwierigkeiten zu allen Fragen der Widerherstellung der Leistung und Wettbewerbsfähigkeit

https://www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html


Wir unterstützen Sie bei der Beantragung von Beratungsgeldern für Beratungen, die wir für Sie als Unternehmer/Unternehmen erbringen. Bitte sprechen Sie uns an.

7. Einleitung eines Schutzschirmverfahrens oder Eigenverwaltungsverfahrens oder Restrukturierungsverfahrens (StaRUG)

Aufgrund der verschiedenen Unternehmenskrisen kann die Einleitung eines Schutzschirm- oder Eigenverwaltungsverfahrens sinnvoll sein, um die Krise des Unternehmens zu bewältigen (§ 270a, § 270b, § 270c, § 270d InsO). Der Gesetzgeber hat mit dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) mit dem Gesetz zur Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) die Möglichkeiten zur Sanierung von Unternehmen erheblich erweitert und verändert.

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz steht den Unternehmen ein umfangreicher Baukasten mit neuen Werkzeugen zur schnellen und gezielten Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung. Wichtigste Voraussetzungen sind, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen darf und ein Restrukturierungskonzept erarbeitet wurde.

Wir erstellen das Restrukturierungskonzept und prüfen die Eingangsvoraussetzungen. Darüber hinaus begleiten wir den Unternehmer bei der Umsetzung des Verfahrens.

Zu prüfen ist stets, ob ein gesteuertes Insolvenzverfahren nicht vorteilhafter ist. Ein Insolvenzverfahren kann den Vorteil bieten, dass

  • drei Monate keine Löhne und Gehälter gezahlt werden müssen, da diese über das Insolvenzausfallgeld finanziert werden.
  • das Insolvenzausfallgeld den Arbeitnehmern im Vergleich zum Kurzarbeitergeld einen höheren Lohn gewährt, da es nicht auf 60 % bis 80% bzw. 67 % bis 87 % des Nettolohns beschränkt ist. Die Inanspruchnahme von KUG mindert den späteren Anspruch auf Insolvenzausfallgeld bei einem doch noch eingeleiteten Insolvenzverfahren.
  • im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten und Fristen von Dauerschuldverhältnissen genutzt werden können.
  • durch ein Insolvenzplanverfahren es zu einer erheblichen Entlastung der Passivseite der Bilanz kommen kann.
  • die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestehenden Möglichkeiten der Personalanpassung genutzt werden können.

Wir stehen Ihnen als erster Ansprechpartner zusammen mit unseren Kooperationspartnern für alle juristischen und betriebswirtschaftlichen sowie steuerrechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Krisenbewältigung zur Verfügung.

Bitte sprechen Sie uns an.

Ihr Ansprechpartner rund um Fragen zur Bewältigung von Krisensituationen.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

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