Am 05.06.2024 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (im Folgenden: JStG) 2024 beschlossen. Das Jahressteuergesetz 2024 befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.
Welche Änderungen sind geplant?
Mit den Jahressteuergesetzen werden jährlich umfassende steuerliche Neuerungen und Anpassungen vorgenommen. Damit Sie stets informiert sind, stellen wir Ihnen im Folgenden eine Auswahl der wichtigen geplanten Inhalte des JStG 2024 vor.
Einkommensteuer
- Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG):
Die bislang geltende Grenze der zulässigen Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) für die Steuerbefreiung der Photovoltaikanlagen soll auf 30 kW (peak) angehoben werden. Hierdurch weitet sich die bislang geltende Steuerbefreiung auf erweiterte und größere Anlagen aus. Die neue Grenze soll erstmals für Anlagen gelten, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gelten.
- Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 EStG):
Bislang war eine steuerfreie Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (Schwestergesellschaften) gesetzlich nicht vorgesehen. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2023 wurde diese Ungleichbehandlung als verfassungswidrig eingeordnet und der Gesetzgeber zu einer Neugestaltung der Regelung verpflichtet. Dies soll nun durch das Jahressteuergesetz 2024 auch umgesetzt werden. Damit sind künftig Buchwertübertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften auch gesetzlich möglich und bietet erheblichen Gestaltungsspielraum in Umstrukturierungen. Die Neuregelung soll in allen offenen Fällen gelten.
Umsatzsteuer
- Ergänzung der Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG):
Die Ergänzung bestimmt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene USt auch dann schuldet, wenn
der Steuerausweis in einer, zuvor vereinbarten, Gutschrift erfolgt. Grund für die Ergänzung ist eine gesetzlich bislang geltende Regelungslücke, welche durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (im Folgenden: BFH) entstanden ist.
Seinerzeit entschied der BFH, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Damit würde der Empfänger des Dokuments den offen ausgewiesenen Steuerbetrag mangels Ausweises "in einer Rechnung" nicht schulden. Parallel dazu würde das Risiko bestehen, dass der Gutschriftenersteller einen Vorsteuerabzug geltend macht.
- Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG):
- 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, welcher den Vorsteuerabzug regelt, wird neu gefasst. Bei Istversteuerern, welche Erlöse erst bei Zahlungseingang der Umsatzsteuer unterwerfen, gilt künftig, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen eben dieser Istversteuerer erst dann möglich ist, wenn und soweit eine Zahlung auf die
ausgeführte Leistung geleistet worden ist. Damit soll ein Gleichlauf von Umsatzbesteuerung auf Seiten des leistenden Unternehmers und Vorsteuerabzug bei dem Leistungsempfänger hergestellt werden.
Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer umsatzsteuerlicher Istversteuerer ist und dies für seinen Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird § 14 UStG um eine neue Rechnungspflichtangabe erweitert.
Gelten sollen vorgenannte Regelungen für Rechnungen, die nach dem 31.12.2025 ausgestellt werden.
Abgabenordnung
- Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen:
Hervorzuheben und zu begrüßen ist, dass die umstrittene Regelung zur Einführung einer Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen nicht Einfluss in den Entwurf des Gesetzes gefunden hat. Dies wurde bis zuletzt diskutiert.
Grunderwerbsteuer
- Definition der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft (§ 1 Abs. 4a GrEStG - neu):
Hinsichtlich der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung eines Grundstücks zu einem Steuerpflichtigen soll durch Einführung des geplanten § 1 Abs. 4a (neu) GrEStG die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich erstmalig definiert werden.
Damit sollen künftige Unsicherheiten, welchem Steuerpflichtigen ein Grundstück für Zwecke der Grunderwerbsteuer zuzurechnen ist, vermieden werden. Ein Grundstück gehört entsprechend der geplanten Definition zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte (§ 1 Abs. 4a Satz 1 und 2 GrEStG).
Neben den dargestellten geplanten Änderungen der Steuergesetze durch das Jahressteuergesetz 2024 sind auch weitere Neuerungen geplant. Gerne geben wir Ihnen hierüber einen tieferen Einblick. Kontaktieren Sie uns hierzu jederzeit gerne!