Der Gesetzgeber setzt das Gesetz zur Fortführung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsreformgesetz- SanInsFoG) zum 1.1.2021 in Kraft
Ziel des StaRUG ist die frühe Restrukturierung von Unternehmen. Voraussetzung ist jedoch, das das Unternehmen nur drohend zahlungsunfähig ist und weder eine Zahlungsunfähigkeit noch eine Überschuldung eingetreten ist. Dabei soll der operative Geschäftsbetrieb möglichst ungestört weiterlaufen.
Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Instrument für die Restrukturierung unter dem StaRUG. Der Schuldner erstellt den Plan mit seinen Beratern und wählt selbst aus, in wessen Rechte der Plan eingreift.
Der Schuldner hat die Wahl andere Gläubiger oder Gläubigergruppen, die durch den Plan betroffen sein sollen, selbst zu bestimmen. Diese nehmen weder an der Restrukturierung noch am (meist) gerichtlichen Restrukturierungsverfahren teil. Hierüber entscheidet der Restrukturierungsplan.
Der Restrukturierungsplan erfasst vor allem die Zahlungspflichten des Schuldners – Restrukturierungsforderungen– und die Sicherheiten, die der Schuldner persönlich oder mit seinem Vermögen zur Besicherung von Zahlungspflichten gewährt hat – Absonderungsanwartschaften. Restrukturierungsforderungen werden z.B. gestundet, nachrangig gestellt oder (teilweise) erlassen. Parallel dazu werden Absonderungsanwartschaften zeitlich oder anderweitig inhaltlich angepasst bzw. erweitert und besichern z.B. zusätzlich neu ausgereichte Darlehen. Der Restrukturierungsplan kann außerdem Verbindlichkeiten in Anteilsrechte umgestalten (Debt-to-Equity-Swap), wodurch die für diese eingeräumten Sicherheiten freiwerden.
Neu ist daneben, dass das StaRUG die Umgestaltung weiterer Vertragsbedingungen erlaubt. Dies gilt für mehrseitige Rechtsverhältnisse zwischen dem Schuldner und mehreren Gläubigern (z.B. Konsortialfinanzierungen), für Schuldtitel (z.B. Inhaberschuldverschreibungen), für Verträge zu gleichlautenden Bedingungen mit einer Vielzahl von Gläubigern (z.B. Schuldscheindarlehen) sowie für Verträge zwischen den Gläubigern über die Durchsetzung oder Rangfolge von Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften (Intercreditor Agreements). Erkennbar geht es um komplexe Finanzierungsstrukturen jeglicher Form. Hier darf der Restrukturierungsplan sämtliche Vertragsbestimmungen umgestalten, z.B. Financial Covenants, allgemeine Vertragskonditionen, Kündigungsrechte, Sanktionen, etc. verändern.
Außerdem darf der Restrukturierungsplan in Sicherheiten eingreifen, die nicht der Schuldner selbst, sondern eine mit dem Schuldner verbundene Gesellschaft den Gläubigern des Schuldners eingeräumt hat (gruppeninterne Drittsicherheiten). Verbundene Gesellschaften können so von Garantien, Pfandrechten oder anderen zugunsten der Gläubiger des Schuldners abgegebenen Sicherheiten befreit werden, ohne selbst ein eigenes Restrukturierungsverfahren als Schuldner zu durchlaufen. Dieser Eingriff ist gegenüber dem Gläubiger freilich angemessen zu kompensieren.
Speziell die Möglichkeiten der Umgestaltung auch von Einzelbestimmungen in mehrseitigen Rechtsverhältnissen sowie von gruppeninternen Drittsicherheiten eröffnen dem Schuldner im StaRUG weite Spielräume, insbesondere Finanzierungsstrukturen zu reorganisieren. Dabei muss die Auswahl der Planbetroffenen freilich sachgerecht erfolgen. Der Schuldner darf nicht willkürlich die Rechte einzelner Gläubiger verkürzen und andere unberührt lassen, um nicht die Planzustimmung und gerichtliche Bestätigung zu gefährden. Insbesondere das Restrukturierungskonzept dürfte hierfür einen geeigneten Prüfmaßstab bilden.
Das StaRUG setzt zugleich klare Grenzen: In Ansprüche der Arbeitnehmer (einschl. Pensionen) darf ein Restrukturierungsplan nicht eingreifen. Forderungen aus gegenseitigen Verträgen können nur umgestaltet werden, sofern diese im Gegenzug für bereits erbrachte Vertragsleistungen entstanden sind. Ausgeschlossen ist ferner der Eingriff in Rechte Dritter – z.B. fremdes Eigentum (Eigentumsvorbehalt), Mietgegenstände oder Lizenzen an Schutzrechten Dritter (z.B. an Markenrechten eines Gesellschafters) – oder die Beendigung unerwünschter Vertragsverhältnisse. Allgemein darf überdies kein Gläubiger schlechter gestellt werden, als er ohne Restrukturierung stünde.
Das StaRUG kann folglich eine geeignete alternative zur Sanierung des Unternehmens sein. Insbesondere Unternehmen mit einer kritischen Finanzierungsstruktur hat das StaRUG im Blick. Nicht geeignet ist das StaRUG aber, wenn eine umfangreiche operative Sanierung des Unternehmens durchgeführt werden muss, in der in Arbeitsverhältnisse oder Vertragsverhältnisse eingegriffen werden soll.